Gesetzliche Änderungen bei den Anmeldungen zur Außenhandelsstatistik ab Januar 2022
24. Januar 2022 | Allgeier Inovar
Im Folgenden möchten wir Sie über die neue Rechtslage für Intrastat-Meldungen ab 01. Januar 2022 sowie über die notwendigen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Änderungen informieren.
Zum 01. Januar 2022 ersetzt die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (im Folgenden: EBS-Verordnung) die beiden gegenwärtigen europäischen Grundverordnungen über die Außenhandelsstatistik.
Zusätzlich ersetzt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 (im Folgenden: EBS-DVO) die gegenwärtigen Durchführungsverordnungen zum 01. Januar 2022. Die EBS-Verordnung und die EBS-DVO haben bedeutende Auswirkungen auf die Außenhandelsstatistik. Sie erforderten die Neufassung des deutschen Außenhandelsstatistikgesetzes (AHStatG) und der entsprechenden Durchführungsverordnung (AHStatDV). Auch haben sie drei unmittelbare Auswirkungen für die Auskunftspflichtigen vom Berichtsmonat Januar 2022 an:
1. Es ist die neue Liste der Arten des Geschäfts (nachfolgend „AdG“) anzuwenden.Zu beachten ist, dass die neuen AdG ab dem Berichtsmonat Januar 2022 sowohl bei Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik als auch in Zollanmeldungen gültig werden. Bei den Meldungen für das Jahr 2021 müssen daher weiterhin die alten AdG genutzt werden, selbst wenn diese Meldungen im Kalenderjahr 2022 erfolgen. Dies ist insbesondere in der Intrahandelsstatistik zu berücksichtigen.
2. In der Intrahandelsstatistik ist bei Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten das Ursprungsland der exportierten Ware ab Berichtsmonat Januar 2022 verpflichtend anzumelden.
3. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat ab Berichtsmonat Januar 2022.
Deren Einführung hat insbesondere zur Folge, dass Auskunftspflichtige verpflichtet sind, von Berichtsmonat Januar 2022 an ihre Intrastat-Versendungsmeldungen entsprechend zu differenzieren (Keine Zusammenfassung von Warensendungen mit unterschiedlichen Ursprungsländern bzw. unterschiedlichen USt-ID-Nummern des Handelspartners).
Was bedeutet das für Sie?
Um den Anpassungen gerecht zu werden, ist für Sie die syntona® logic Version 10.4.4. von Nöten. Diese Version ist voraussichtlich ab 17.12.21 auslieferbar.
Die Arten des Geschäfts können unter Stammdaten/Intrastat/Art des Geschäftes angelegt und danach in den Belegköpfen hinterlegt werden. Das Ursprungsland der exportierten Ware und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners wird von syntona® logic mit in die XML-Datei, die übermittelt wird, ausgegeben, sofern die Stammdaten korrekt gepflegt sind.
Weiterführende Informationen zu den Änderungen finden Sie hier: